28.07.2020

Kehrintervall auf einmal jährlich herabsetzen

Die Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) wurde vom Bundesrat beschlossen und trat am 2. Juli in Kraft. Demnach können bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nunmehr auf Antrag des Anlagenbetreibers bei Pelletfeuerungen und bei wiederkehrend zu überwachenden Holzfeuerungen das Kehrintervall auf einmal jährlich herabsetzen, wenn eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt wurde.

 

Die modernen Pelletkessel der Firma ÖkoFEN bringen durch ihre effiziente und saubere Verbrennung die besten Voraussetzungen für ein herabgesetztes Kehrintervall mit. Ob eine Herabsetzung möglich ist, muss immer im Einzelfall durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger in seinem Ermessen beurteilt werden und hängt unter anderem von den Betriebsgegebenheiten und der Auslastung der Heizungsanlage sowie vom Verlauf der Abgasanlage ab.

 

Laut neuer Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) kann der zuständige bevollmächtigte BezirksschornsteinfegerIn auf Antrag der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

  1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
  2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
  3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
  4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.

Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen.

Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

 

 

Bildquelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

  Neue Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO