Heizungsgesetz &
Förderung 2026
Was das GModG für Ihre
Heizung bedeutet und welche
Förderung Sie jetzt erhalten können.
Wie zukunftssicher ist Ihre Heizung? Lohnt sich ein Wechsel?
Rund um das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – früher „Heizungsgesetz“ – tauchen viele Fragen auf. Besonders wichtig: Wer seine Fördermöglichkeiten kennt, kann frühzeitig die richtige Entscheidung treffen. Egal ob Sie aktuell mit Gas, Öl oder bereits mit erneuerbaren Energien heizen: Wir zeigen Ihnen, welche Vorgaben jetzt gelten und welche Zuschüsse für Ihre Modernisierung möglich sind.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Was gilt aktuell?
Das neue GModG macht fossile Heizungen schrittweise „grüner“: Ab 2029 müssen neue Gas‑ und Ölheizungen steigende Anteile erneuerbarer Brennstoffe wie Bio‑Heizöl oder grünen Wasserstoff nutzen. Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen – ohne Austauschpflicht. Zusätzlich sorgt das Gesetz für mehr Fairness, indem die Betriebskosten neuer fossiler Heizungen zwischen Vermieter und Mieter geteilt werden.
Bio‑Treppe: Neue Gas‑ und Ölheizungen müssen ab 2029 wachsende Anteile erneuerbarer Brennstoffe (biogene Energieträger / Wasserstoff) nutzen:
- 2029: 10 %
- 2030: 15 %
- 2035: 30 %
- 2040: 60 %
Hybridheizungen: Wärmepumpen‑, Solarthermie‑ und Biomasse‑Hybridheizungen mit Gas/Öl/Flüssiggas können diese Vorgaben bis 2035 unter bestimmten Bedingungen ebenfalls erfüllen.
Bestehende Heizungen: Weiterbetrieb bleibt erlaubt; die frühere Pflicht zur Stilllegung alter Konstanttemperaturkessel entfällt.
Mieterschutz: Bei neu eingebauten Gas‑ oder Ölheizungen werden die Betriebskosten künftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs‑Gesetzes).
Bio‑Treppe: Neue Gas‑ und Ölheizungen müssen ab 2029 wachsende Anteile erneuerbarer Brennstoffe (biogene Energieträger / Wasserstoff) nutzen:
- 2029: 10 %
- 2030: 15 %
- 2035: 30 %
- 2040: 60 %
Hybridheizungen: Wärmepumpen‑, Solarthermie‑ und Biomasse‑Hybridheizungen mit Gas/Öl/Flüssiggas können diese Vorgaben bis 2035 unter bestimmten Bedingungen ebenfalls erfüllen.
Bestehende Heizungen: Weiterbetrieb bleibt erlaubt; die frühere Pflicht zur Stilllegung alter Konstanttemperaturkessel entfällt.
Mieterschutz: Bei neu eingebauten Gas‑ oder Ölheizungen werden die Betriebskosten künftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs‑Gesetzes).
Maximale Förderquote, schnell ermittelt
Der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Heizungen - wie Pellets/Wärmepumpe - wird aktuell mit bis zu 80 % gefördert. Wer in Zukunft auf Öl und Gas verzichtet, kann sich bis 31.01.2027 noch bis zu 22.400 € Zuschuss sichern, danach werden die Fördersätze schrittweise gesenkt. Schnell sein lohnt sich!
Jetzt voraussichtliche Förderhöhe ermitteln!
Neue Fördersätze seit 21. Juli 2026
Seit der Reform gelten höhere Zuschüsse für erneuerbare Heizungen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen. Die Förderung setzt sich zusammen aus:
- Grundförderung: 30 % für den Einbau einer förderfähigen Heizung (z. B. Pelletheizung oder Wärmepumpe)
- Klimageschwindigkeitsbonus:beim Austausch einer alten fossilen Heizung (aktuell bis zu 16 %)
- Einkommensbonus: für selbstnutzende Eigentümer mit geringerem Einkommen (bis zu 40 %)
Damit sind bis zu 70 % Gesamtförderung, für einkommensschwächere Haushalte bis zu 80 %, möglich. Für Einfamilienhäuser werden 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt – das ergibt bis zu 22.400 € Zuschuss.
Wer früh tauscht, erhält mehr Förderung – idealerweise noch 2026
Denn: Die Fördersätze sinken bis 2030 schrittweise.
Wählen Sie Ihr bevorzugtes System, um detaillierte Informationen zur jeweiligen staatlichen Unterstützung und den Fördervoraussetzungen zu erhalten:
Wer heute seine Heizung tauscht, sucht keine Experimente, sondern eine Lösung, die über Jahrzehnte funktioniert. Unsere Systeme basieren auf jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit und sind konsequent darauf ausgerichtet, die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern ökologisch und ökonomisch Maßstäbe zu setzen. Damit sichern Sie sich nicht nur behagliche Wärme, sondern auch den Zugang zu den maximalen staatlichen Fördertöpfen.
FAQs: häufige Fragen und klare Antworten
Förderstelle ist die KfW. Dort wird der Förderantrag gestellt, geprüft und bewilligt. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig: Meine KfW Portal
Um den Förderantrag zu stellen, brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA), die Sie vom Fachunternehmen Ihrer Wahl erhalten. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig: Meine KfW Portal
1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum Basisantrag: Den Antrag für die Grundförderung stellt eine von der WEG bevollmächtigte Person – in der Regel die Hausverwaltung oder ein ausdrücklich beauftragtes WEG-Mitglied – auf Basis eines entsprechenden WEG-Beschlusses.
2. Mehrfamilienhäuser (im Privatbesitz / außerhalb klassischer WEG-Strukturen) Antragstellung: Der Antrag muss durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Mehrere Eigentümer: Gehört das Mehrfamilienhaus mehreren Personen, stellt eine Person den Antrag und bestätigt bei der Antragstellung das Einverständnis der übrigen Miteigentümer.
3. Sonderregelung für Boni (Zusatzantrag) Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: Diese Boni können nicht über den Basisantrag der WEG oder des Mehrfamilienhauses abgerechnet werden. Sie müssen von der jeweiligen Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit über einen separaten Zusatzantrag eigenständig geltend gemacht werden. Fristen: Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Einreichung der Rechnungen und Nachweise für den Basisantrag gestellt werden.
Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus
Den zusätzlichen Bonus für den schnellen Heizungswechsel erhalten Sie für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das "richtige" Altgerät: Sie tauschen eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung aus (Nachweis über das Inbetriebnahmedatum).
Fachgerechte Entsorgung: Die alte fossile Anlage wird komplett demontiert und fachgerecht entsorgt.
Besonderheit bei WEG: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einheiten in einer Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (WEG) oder einem Mehrfamilienhaus stellen diesen Bonus über einen entsprechenden Zusatzantrag.
Neben den Anschaffungskosten des Wärmeerzeugers (z. B. Pelletkessel oder Wärmepumpe) sind unter anderem auch förderfähig:
- Demontage der Altanlage (z. B. Entsorgung des alten Öltanks)
- Brennstofflagerung (Pelletlager)
- Abgassystem und Schornstein
- Wärmespeicher (z. B. Pufferspeicher)
- Warmwasserbereitung/Brauchwasser-Wärmepumpe
- Installation und Inbetriebnahme
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (nur falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen sind Oberflächen in Innenräumen, d. h. Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)
Hat der Kunde bereits einen Antrag bei der KfW gestellt, mit seinem Fachhandwerker den Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen und entscheidet sich danach um (möchte beispielsweise statt einer Wärmepumpe eine Pelletheizung installiert bekommen), so ist dies umsetzbar:
Ein Wechsel des Wärmeerzeugers nach Antragstellung ist möglich, ohne dass ein neuer oder geänderter Antrag gestellt werden muss. Die tatsächlich installierte, förderfähige Anlagentechnik wird vom Fachunternehmen im Rahmen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigt. Es gelten dabei jedoch immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der zugesagte Förderbetrag kann dabei nicht erhöht werden, die Boni nicht mehr geändert werden. Sollte durch ein anderes Wärmesystem ein höherer Förderzuschuss möglich sein, den der Kunde erhalten möchte, so muss der bereits gestellte und zugesagte Förderantrag zunächst zurückgezogen werden. Das ist jedoch nur im Einverständnis mit dem beauftragten Fachunternehmen möglich, da der Liefer- und Leistungsvertrag durch die Bewilligung des Förderantrags bereits rechtsgültig wurde.
Die Experten der KfW erreichen Sie unter der kostenfreien Servicenummer:
0800 539 9013 (Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr)
oder per E-Mail: infocenter@kfw.de
Auch vorhandene Pufferspeicher können zur Erfüllung des erforderlichen Speichervolumens von 30 l /kW anerkannt werden. Als Nachweis muss die Rechnungskopie des Pufferspeichers bzw. bei Speichern, die älter als zehn Jahre sind, eine Bestätigung des Fachunternehmers über das Speichervolumen vorgelegt werden.
Die „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden technischen Richtlinien der Förderung durchgeführt wird. Sie ist der Hausbank bei der Antragstellung eines Kredits für den Kesseltausch vorzulegen.
Die BzA erhalten Sie entweder über einen gelisteten Energieeffizienz-Experten oder von Ihrem Fachunternehmen.
Als Fachunternehmer können Sie die BzA ohne Anmeldedaten online über diesen Link erstellen: https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml
