GEG & Heizungsförderung:
Der aktuelle Leitfaden
1. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG): Was gilt aktuell?
Das GEG (oft als „Heizungsgesetz“ bezeichnet) gibt den Rahmen vor: Wer heute noch mit fossilem Öl oder Gas heizt, spürt die finanzielle Last durch den EU-Emissionshandel (ETS2) und steigende CO2-Abgaben immer drastischer im Geldbeutel.
2. Die neue Realität der Heizungsförderung (KfW 458)
Maximal förderfähige Kosten: Liegen aktuell bei 28.000 € für die erste Wohneinheit und sinken ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate automatisch ab. Geschwindigkeitsbonus: Wurde auf 16 % eingedampft und schmilzt in den kommenden Jahren weiter ab. Gestrichene Boni: Der frühere Effizienzbonus (5 %) sowie der Pellet-Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) wurden komplett gestrichen (0 %).
3. Meilensteine und Degressionspfad (bis 2030)
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Noch bis zum 31.1.2027 wird der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Heizungen - wie Pellets/Wärmepumpe - mit bis zu 80 % gefördert. Wer in Zukunft auf Öl und Gas verzichtet, kann sich damit bis zu 22.400 € Zuschuss sichern und seine alte Heizung günstig durch grüne Wärme ersetzen.
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Wer heute seine Heizung tauscht, sucht keine Experimente, sondern eine Lösung, die über Jahrzehnte funktioniert. Unsere Systeme basieren auf jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit und sind konsequent darauf ausgerichtet, die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern ökologisch und ökonomisch Maßstäbe zu setzen. Damit sichern Sie sich nicht nur behagliche Wärme, sondern auch den Zugang zu den maximalen staatlichen Fördertöpfen.
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FAQs: häufige Fragen und klare Antworten
Förderstelle ist die KfW. Dort wird der Förderantrag gestellt, geprüft und bewilligt. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig: Meine KfW Portal
Bevor Sie den Zuschuss jedoch beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum Basisantrag: Den Antrag für die Grundförderung stellt eine von der WEG bevollmächtigte Person – in der Regel die Hausverwaltung oder ein ausdrücklich beauftragtes WEG-Mitglied – auf Basis eines entsprechenden WEG-Beschlusses.
2. Mehrfamilienhäuser (im Privatbesitz / außerhalb klassischer WEG-Strukturen)Antragstellung: Der Antrag muss durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Mehrere Eigentümer: Gehört das Mehrfamilienhaus mehreren Personen, stellt eine Person den Antrag und bestätigt bei der Antragstellung das Einverständnis der übrigen Miteigentümer. Ein externer oder gemeinschaftlicher Verwalterantrag wie bei einer offiziellen WEG ist hier nicht vorgesehen.
3. Sonderregelung für Boni (Zusatzantrag)Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: Diese Boni können nicht über den Basisantrag der WEG oder des Mehrfamilienhauses abgerechnet werden. Sie müssen von der jeweiligen Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit über einen separaten Zusatzantrag eigenständig geltend gemacht werden. Fristen: Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und zwingend vor der Einreichung der Rechnungen und Nachweise für den Basisantrag gestellt werden. Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus sind pro Wohneinheit jeweils nur einmalig beantragbar.
Voraussetzungen für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus
Den zusätzlichen Bonus für den schnellen Heizungswechsel erhalten Sie für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das richtige Altgerät: Sie tauschen eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung aus (Nachweis über das Inbetriebnahmedatum).
Fachgerechte Entsorgung: Die alte fossile Anlage wird komplett demontiert und fachgerecht entsorgt.
Besonderheit bei WEG: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einheiten in einer Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (WEG) oder einem Mehrfamilienhaus stellen diesen Bonus über einen entsprechenden Zusatzantrag.
Neben den Anschaffungskosten des Wärmeerzeugers (z. B. Pelletkessel oder Wärmepumpe) sind unter anderem auch förderfähig:
- Demontage der Altanlage (z. B. Entsorgung des alten Öltanks)
- Brennstofflagerung (Pelletlager)
- Abgassystem und Schornstein
- Wärmespeicher (z. B. Pufferspeicher)
- Warmwasserbereitung/Brauchwasser-Wärmepumpe
- Installation und Inbetriebnahme
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (nur falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen sind Oberflächen in Innenräumen, d. h. Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)
Hat der Kunde bereits einen Antrag bei der KfW gestellt, mit seinem Fachhandwerker den Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen und entscheidet sich danach um (möchte beispielsweise statt einer Wärmepumpe eine Pelletheizung installiert bekommen), so ist dies umsetzbar:
Ein Wechsel des Wärmeerzeugers nach Antragstellung ist möglich, ohne dass ein neuer oder geänderter Antrag gestellt werden muss. Die tatsächlich installierte, förderfähige Anlagentechnik wird vom Fachunternehmen im Rahmen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigt. Es gelten dabei jedoch immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der zugesagte Förderbetrag kann dabei nicht erhöht werden, die Boni nicht mehr geändert werden. Sollte durch ein anderes Wärmesystem ein höherer Förderzuschuss möglich sein, den der Kunde erhalten möchte, so muss der bereits gestellte und zugesagte Förderantrag zunächst zurückgezogen werden. Das ist jedoch nur im Einverständnis mit dem beauftragten Fachunternehmen möglich, da der Liefer- und Leistungsvertrag durch die Bewilligung des Förderantrags bereits rechtsgültig wurde.
Die Experten der KfW erreichen Sie unter der kostenfreien Servicenummer:
0800 539 9013 (Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr)
oder per E-Mail: infocenter@kfw.de
Auch vorhandene Pufferspeicher können zur Erfüllung des erforderlichen Speichervolumens von 30 l /kW anerkannt werden. Als Nachweis muss die Rechnungskopie des Pufferspeichers bzw. bei Speichern, die älter als zehn Jahre sind, eine Bestätigung des Fachunternehmers über das Speichervolumen vorgelegt werden.
Die „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden technischen Richtlinien der Förderung durchgeführt wird. Sie ist der Hausbank bei der Antragstellung eines Kredits für den Kesseltausch vorzulegen.
Die BzA erhalten Sie entweder über einen gelisteten Energieeffizienz-Experten oder von Ihrem Fachunternehmen.
Als Fachunternehmer können Sie die BzA ohne Anmeldedaten online über diesen Link erstellen: https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml
