Moderne Pelletheizungen und Solaranlagen sparen Energie und damit bares Geld. Um Ihnen den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, haben Bund, Länder und auch einige Gemeinden eine Reihe von Förderprogrammen aufgelegt. Das Heizen mit nachhaltigen Heizsystemen wird auch 2024 attraktiv gefördert!
Bis zu 70 % Förderung
20 Prozent Klima-Geschwindigkeits-Bonus
Beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung, erhalten selbstnutzende Eigentümern bis Ende 2028 zusätzlich 20 % Bonus. Bei einer Pelletheizung ist die Kombination mit Solarthermie, PV oder Wärmepumpe Voraussetzung. Details dazu finden Sie hier.
Der Bonus ist zeitlich gestaffelt:
– bis Ende 2028: 20 %
– bis Ende 2030: 17 %
– bis Ende 2032: 14 %
– bis Ende 2034: 11 %
– bis Ende 2036: 8 %
Ab 2037 entfällt der Bonus.
Förderfähige Kosten
Neben den reinen Anschaffungskosten für die neue Heizung sind auch die Ausgaben förderfähig für:
- den Pelletkessel
- die Installation, Inbetriebnahme, Regulierung und Einweisung
- die Brennstoffaustragung (z.B. Saug- oder Förderschneckensystem)
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (auch die Füllstandsüberwachung im Lager)
- Wärmespeicher (z.B. Pufferspeicher)
Auch die anfallenden Nebenkosten/Umfeldmaßnahmen werden gefördert. Dazu zählen alle Kosten für:
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)
- Aufbewahrung der Pellets (z.B. Gewebetank)
- Abgassystem und Schornstein
- Wärmeverteilung und -übergabe im Gebäude (in der Sanierung z.B. die Installation von Fußbodenheizungen anstelle von Heizkörpern)
- Warmwasserbereitung
- Demontage der Altanlage (beim Ölkesseltausch auch die Entsorgung der alten Öltanks)
- Kosten für Beratung, Planung und Baubegleitung
Pro Wohneinheit sind maximal 30.000 € Investitionskosten für den Heizungstausch förderfähig - für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 € und für jede weitere Wohneinheit 8.000 €. Bei einem 6-Familien-Haus macht das beispielsweise 105.000 €.
Bei Nichtwohngebäuden gibt es 30.000 € pauschal für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche; zusätzlich 200 € pro m² für die nächsten 151 - 400 m², zusätzliche 120 € pro m² für die nächsten 401 - 1000 m² und zusätzlich 80 € pro m² für alles über 1000 m².
Bei einem Nichtwohngebäude (z.B. Büro) mit beispielsweise 500 m² macht das: für die ersten 150 m²: 30.000 €, für die nächsten 151-400 m²: 250 m² x 200 € = 50.000 € und für die restlichen 401-500 m² = 100 m² x 120 € = 12.000 €. In Summe also 92.000 €, die als förderfähige Kosten maximal angesetzt werden können.
Wie berechnen sich die Fördersätze?
Die tatsächlichen Investitionskosten werden auf Höhe der max. förderfähigen Kosten gedeckelt. Bei gemischt genutzten Gebäuden (z.B. eine Wohneinheit selbstgenutzt und eine vermietet), werden die Kosten nach aktuellem Kenntnisstand durch die Anzahl der Wohneinheiten geteilt und die Fördersätze daran berechnet. Beim Emissionsminderungs-Zuschlag reduzieren sich die geplanten Gesamtkosten um pauschal 2.500 €.
Kompliziert?
Wir machen´s einfach!
Mit dem neuen ÖkoFEN Förderrechner können Sie die maximale Förderung für den Heizungstausch ganz einfach mit nur wenigen Klicks berechnen!
In wenigen Schritten zur Förderung
Aufgrund eines Zuständigkeitenwechsels von der BAFA zur KfW wird das Antragsverfahren grundlegend umgestellt. Der Beginn der Antragstellung wird zeitlich gestaffelt.
Onlineregistrierung
Um einen Förderantrag stellen zu können, müssen sich sowohl Kunde als auch Fachhandwerker vorab online registrieren. Der Kunde unter meine.kfw.de (wie das funktioniert, sehen Sie hier), der Fachhandwerker einmalig unter www.fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de (hier eine Schritt-für-Schritt Anleitung). Beide Portale sind seit 01. Februar 2024 freigeschalten.
Das ist Voraussetzung um dann im zweiten Schritt einen Antrag stellen zu können, was seit dem 27. Februar 2024 möglich ist. Dafür erstellt Ihr Fachhandwerker im KfW Portal eine Bestätigung zum Antrag (BzA), in der das Vorhaben beschrieben wird, für das Sie die Förderung beantragen möchten. Wie das Erstellen der BzA funktioniert, sehen Sie hier:
BzA Erstellung Schritt-für-Schritt
Danach schließen Sie mit ihm einen Lieferungs- und Leistungsvertrag ab. Darin muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung sowie eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten sein, womit der Vertrag erst bei Bewilligung der Förderung in Kraft tritt. (Eine Vorlage für die aufschiebende und auflösende Bedingung finden Sie in den FAQs des BMWK auf www.energiewechsel.de unter Punkt A.25.)
Förderantrag stellen
Jetzt können Sie im KfW-Portal den Förderantrag stellen. Nach Erhalt der Förderzusage können Sie das Vorhaben umsetzen. Dafür haben Sie 36 Monate Zeit (Bewilligungszeitraum). Bei Bedarf können Sie nach der Förderzusage einen KfW Ergänzungskredit bei Ihrer Hausbank beantragen. Die Antragsstellung ist recht übersichtlich und intuitiv gestaltet. Zur Orientierung haben wir Ihnen hier einen Musterantrag erstellt:
Antragsstellung Schritt-für-Schritt
Neue Heizung installiert? So geht es weiter:
Nach der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums, bestätigt Ihr Fachhandwerker im KfW Portal die erfolgreiche Umsetzung durch die Bestätigung nach Durchführung (BnD).
Anschließend laden Sie mit dem Verwendungsnachweis die Abschlussrechnungen und den Nachweis des hydraulischen Abgleichs hoch. Beim Klima-Geschwindigkeits- und Einkommens-Bonus sind zusätzlich Meldebescheinigung und Grundbuchauszug einzureichen. Beim Einkommens-Bonus zusätzlich auch die Einkommenssteuerbescheide für das 2. und 3. Jahr vor Antragstellung aller Personen, des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens.
Zeitliche Staffelung der Antragsstellung:
- Privatpersonen, als Eigentümer von selbstbewohnten Einfamilienhäusern: seit 27.02.2024
- Privatpersonen, als Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
sowie WEGs bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum: seit Ende Mai 2024
- Privatpersonen, als Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern
sowie selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in WEGs, bei Maßnahmen am eigenen Eigentum: ab August 2024
- Andere Antragssteller oder Konstellationen: noch offen
Bis dahin gilt folgende Übergangsregelung:
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen 01.01.2024 und dem 31.08.2024 kann der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachträglich gestellt werden! (Ausnahme: Gebäudenetze) Das heißt, Sie können direkt mit dem Heizungstausch loslegen (und diesen auch abschließen). Den Förderantrag stellen Sie bequem hinterher.
Voraussetzungen für die Förderung
Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung zu installieren, ebenso wie ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme. Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden (Verfahren A ist nur bei der Steuerförderung zulässig). Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung mit dem Internet herzustellen. Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung zu installieren, ebenso ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme.
Für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus muss der Pelletkessel entweder mit Solarthermie, einer Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Trinkwassererwärmung vollständig bilanziell decken können. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Für Ein- und Zweifamilienhäuser können Sie sich an untenstehenden Richtwerten für ÖkoFEN Solarkollektoren orientieren.
Unser TIPP:
Für die Kombinationspflicht zum Erhalt des Klima-Geschwindigkeits-Bonus werden vorhandene Anlagen anerkannt, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Zur Berechnung der Mindestgröße bieten wir ÖkoFEN Fachpartnern ein praktisches Berechnungs-Tool im ÖkoFEN PartnerNET an.
Verpflichtende Beratung vor Einbau einer Pelletheizung
Die Alternative zur BEG Förderung: Steuerförderung
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann für die Investition in eine klimafreundliche Pelletheizung auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen genutzt werden. Dabei können die Investitionskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Vorteile:
Keine Antragsstellung nötig
Keine Begrenzung der maximal förderfähigen Kosten auf 30.000 € pro Wohneinheit
Keine Anforderungen an die bestehende Heizung (z.B. auch eine 10 Jahre alte Gasheizung,
die keinen Klima-Geschwindigkeits-Bonus erhalten würde)
Hydraulischer Abgleich auch nach vereinfachtem Verfahren A möglich
Der Fördersatz beträgt insgesamt 20 Prozent und wird innerhalb von drei Jahren von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (je 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr). Bei einer Investition von 35.000 € bedeutet das zum Beispiel:
Fördervoraussetzungen
Das Haus muss über 10 Jahre alt und selbst bewohnt sein. Die Maßnahmen werden von einem Fachbetrieb durchgeführt, der eine Handwerkerrechnung ausstellt, die per Überweisung bezahlt wird. Pelletkessel müssen einen Grenzwert von < 2,5 mg/m³ Staub einhalten. Wie bei der BEG Förderung ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung nötig und ein Wärmemengenzähler zu installieren. Im Gegensatz zur BEG Förderung kann der hydraulische Abgleich aber auch nach vereinfachtem Verfahren A durchgeführt werden. Der Steuerbonus wird nur gewährt, wenn die Kosten für die Sanierung nicht schon anderweitig steuerlich oder im Rahmen alternativer öffentlicher Förderungen berücksichtigt wurden.
Details dazu erfahren Sie im § 35 c des Einkommensteuergesetzes.
Pellets werden auch regional gefördert!
Förderungen gibt es nicht nur vom Bund: Neben der BEG-Förderung wird in vielen Regionen das Heizen mit einer Pelletheizung auch kommunal oder länderspezifisch gefördert. Grundsätzlich können Landesförderungen mit der BEG-Förderung kumuliert werden. Sie sind dabei auf eine maximale Gesamtförderung in Höhe von 60 % der Investitionskosten gedeckelt.
Hier finden Sie einen Auszug regionaler Zuschüsse und Förderkredite von Ländern, Städten und Gemeinden:
Darüber hinaus bieten einige Bundesländer auch zinsgünstige Darlehen. Diese Förder-Übersicht entspricht unserem aktuellen Kenntnisstand. Alle Angaben ohne Rechtsanspruch und Gewähr.
Sie kennen eine weitere regionale Fördermöglichkeit, die hier nicht aufgelistet ist?
Dann kontaktieren Sie uns gerne per Telefon unter 08204/2980-0 oder E-Mail an info@oekofen.de