Staatliche Förderung für Pelletheizungen in Deutschland
Moderne Pelletheizungen und Solaranlagen sparen Energie und damit bares Geld. Um Ihnen den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, haben Bund, Länder und auch einige Gemeinden eine Reihe von Förderprogrammen aufgelegt. Das Heizen mit nachhaltigen Heizsystemen wird auch 2023 attraktiv gefördert!
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Voraussetzung für die Förderung
Grundsätzlich muss der Pelletkessel zum Erhalt der Förderung entweder mit einer Solarthermieanlage oder mit einer Warmwasser-Wärmepumpe kombiniert werden. Die Solaranlage wird dabei mit eigenem Fördersatz gefördert.
Die Mindestgröße der Solaranlage richtet sich nach der geltenden GEG, d.h. bei 1-2 Wohneinheiten mind. 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche und ab 3 Wohneinheiten mind. 0,03 m² Aperturfläche pro m².

Eine weitere Fördervoraussetzung in der Sanierung ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung.
Um gefördert zu werden, müssen Pelletkessel den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die beispielsweise Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade festlegen (Staub < 2,5 mg/m³ und ETAs von 81 %). ÖkoFEN entwickelt seit jeher innovative Lösungen, wodurch wir Ihnen ein breites Spektrum förderfähiger Pelletkessel anbieten können!
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Förderfähige Kosten
Neben den Anschaffungskosten der Pelletheizung sind auch viele weitere Ausgaben förderfähig.
Zu den förderfähigen Anlagekosten zählen alle Kosten für:
- den Pelletkessel
- die Installation, Inbetriebnahme, Regulierung und Einweisung
- die Brennstoffaustragung (z.B. Saug- oder Förderschneckensystem)
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (auch die Füllstandsüberwachung im Lager)
- Wärmespeicher (z.B. Pufferspeicher)
Auch die anfallenden Nebenkosten / Umfeldmaßnahmen werden gefördert. Dazu zählen alle Kosten für:
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)
- Aufbewahrung der Pellets (z.B. Gewebetank)
- Abgassystem und Schornstein
- Wärmeverteilung und -übergabe im Gebäude (in der Sanierung z.B. die Installation von Fußbodenheizungen anstelle von Heizkörpern)
- Warmwasserbereitung
- Demontage der Altanlage (beim Ölkesseltausch auch die Entsorgung der alten Öltanks)
- Kosten für Beratung, Planung und Baubegleitung
Die zur Förderung anrechnungsfähigen Kosten betragen 60.000 € pro Wohneinheit,
bei Nichtwohngebäuden 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. jedoch 15 Mio. Euro.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € (brutto).
Eine detaillierte Aufstellung der förderfähigen Kosten finden Sie im Merkblatt der BAFA:
Wie bekomme ich die Förderung?
Erstens: Antrag stellen
Der Förderantrag muss vor Auftragsvergabe beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestellt werden.
Die Antragsstellung erfolgt online über die Seite
www.bafa.de >> Energie >> Bundesförderung für effiziente Gebäude (https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem2).
In der Antragstellung Schritt-für-Schritt sehen Sie einen musterhaften Förderantrag und wie dieser richtig auszufüllen ist.
Wenn Sie den Förderantrag gestellt haben, erhalten Sie umgehend eine E-Mail als Eingangsbestätigung von der BAFA.
Direkt nach der Eingangsbestätigung können Sie Ihren Heizungsbauer beauftragen und mit der Umsetzung beginnen.
Dafür haben Sie 24 Monate Zeit (= Bewilligungszeitraum).
Nach der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums, sind mit dem Verwendungsnachweis die Abschlussrechnung des Heizungsbauers, Fachunternehmererklärung und der Nachweis des hydraulischen Abgleichs einzureichen.
Noch einfacher geht‘s mit dem Förderservice:
Speziell geschulte Förderprofis der Sunshine Energieberatung übernehmen die komplette Antragstellung,
vom Prüfen der Fördervoraussetzungen bis zum Einreichen der fertigen Förderanträge für BAFA und KfW.
Alternativ: Steuerförderung
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann für die Investition in eine klimafreundliche Pelletheizung auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen genutzt werden. Dabei können die Investitionskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Vorteile:
>> Keine Antragstellung im Vorfeld nötig (kein warten auf den Zuwendungsbescheid)
>> Grundsätzlich 20 % Förderung (unabhängig des bisherigen Kessels)
>> Keine Kombinationspflicht mit Solar oder Wärmepumpe
>> Hydraulischer Abgleich weiterhin nach vereinfachtem Verfahren A möglich
Der Fördersatz beträgt insgesamt 20 Prozent und wird innerhalb von drei Jahren von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (je 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr). Bei einer Investition von 35.000 € bedeutet das zum Beispiel:
Die technischen Mindestanforderungen an den Pelletkessel sind die gleichen wie in bei der BAFA-Förderung.
Details dazu erfahren Sie im § 35 c des Einkommensteuergesetzes.
Fragen & Antworten zum Förderantrag
Der Förderantrag muss vor Auftragsvergabe beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt online über die Seite www.bafa.de >> Energie >> Bundesförderung für effiziente Gebäude (https://fms.bafa.de/BafaFrame/begem).
Da hierbei die voraussichtliche Höhe der förderfähigen Kosten sowie die zu installierende Anlage angegeben werden muss, ist es sinnvoll, vorher ein Angebot vom Heizungsbauer einzuholen. So haben Sie bei der Antragsstellung alle erforderlichen Informationen zur Hand.
Nachdem Sie den Förderantrag online gestellt haben, erhalten Sie per E-Mail eine Eingangsbestätigung von der BAFA. Direkt nach der Eingangsbestätigung können Sie mit der Maßnahme beginnen und Ihren Installateur mit dem Kesseltausch beauftragen.
In der sogenannten technischen Projektbeschreibung (TPB) wird die zu beantragende Maßnahme durch einen Energieeffizienz-Experten (EEE) erläutert. Diese ist nur Voraussetzung bei Förderung der Baubegleitung oder Maßnahmen an der Gebäudehülle. Für einen Heizungstausch in der Sanierung oder eine Heizungsoptimierung ist die TPB nicht notwendig.
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Zuwendungsbescheids (ZWB), die dem Antragsteller nach Bewilligung des Förderantrags zugesandt wird. Sie ist mit dem Verwendungsnachweisformular einzureichen. In der Regel wird sie der Installationsbetrieb ausfüllen, der die Heizung installiert hat. Er wird auch den Nachweis des hydraulischen Abgleichs ausfüllen. Dafür sind die Nachweisformulare zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für Fachhandwerker und Sachverständige des VdZ zu verwenden.
Ja, nach Erhalt des Zuwendungsbescheids besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheids. In dieser Zeit können Sie Änderungen am Antrag vornehmen lassen. Dies geschieht online über das BAFA Portal. Details dazu erhalten Sie in dem Zuwendungsbescheid.
Wenn ein anderes förderfähiges Gerät des gleichen Fördersegmentes eingebaut werden soll (z.B. ein Pelletkessel eines anderen Herstellers) und das ausgewählte Gerät in der Liste förderfähiger Geräte aufgeführt ist, muss das BAFA über diese Änderung nicht informiert werden.
Wer einen Förderantrag gestellt hat und sich nachträglich entscheidet, stattdessen eine Anlage eines anderen förderfähigen Typs zu installieren (z.B. eine Pelletheizung statt einer Wärmepumpe), der sollte dies dem BAFA unter Verweis auf die BAFA-Vorgangsnummer mitteilen und den Antrag ändern lassen.
Wer einen Förderantrag gestellt hat und diesen nicht mehr weiterverfolgen will (z. B. weil das Projekt ganz fallengelassen oder verschoben wird), der sollte dies der BAFA mitteilen, damit diese den Antrag nicht mehr weiterbearbeiten und auch keinen Zuwendungsbescheid (ZWB) erteilen muss. Das ist auch für den Antragsteller wichtig, wenn er den Förderantrag für die Maßnahme später in derselben oder einer geänderten Fassung erneut stellen möchte. Das Vorgehen hängt davon ab, ob der Zuwendungsbescheid (ZWB) bereits erteilt wurde oder nicht:
- Bis zum Erhalt des ZWB: Wenn noch kein ZWB erteilt wurde, ist ein unterschriebenes Schreiben vom Antragsteller ausreichend, welches unter der Vorgangsnummer online hochgeladen wird. Für Neuanträge gilt keine Sperrfrist.
- Nach Erhalt des ZWB: Wenn der ZWB bereits vorliegt, ist ein unterschriebenes Schreiben vom Antragsteller notwendig, das postalisch an die BAFA versandt wird.
Bei BEG-Anträgen aus 2021, bei denen bereits ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, gilt eine 6-monatige Sperrfrist für neue Anträge.
MAP- oder EBS-Anträge aus 2020 können ohne Sperrfrist zurückgezogen werden (siehe BAFA FAQ 3.18). Vorausgesetzt, mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen.
Für ein und dieselbe Investitionsmaßnahme kann eine Antragstellung nur noch entweder beim BAFA oder der KfW erfolgen. Eine Kumulierung von BAFA- und KfW-Förderung ist nicht möglich.
Die „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden technischen Richtlinien der Förderung durchgeführt wird. Sie ist der Hausbank bei der Antragstellung eines Kredits für den Kesseltausch vorzulegen.
Die BzA erhalten Sie entweder über einen gelisteten Energieeffizienz-Experten oder von Ihrem Fachunternehmen.
Als Fachunternehmer können Sie die BzA ohne Anmeldedaten online über diesen Link erstellen: https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml
Fragen & Antworten zu den Fördervoraussetzungen
Ja, seit 01.01.2021 werden auch austauschpflichtige Kessel gefördert!
Der Ausschluss der Förderung von Wärmeerzeugern, mit denen einer Austauschpflicht nach § 72 GEG (bisher § 10 EnEV) nachgekommen wird, ist in der Förderrichtlinie 2021 nicht mehr enthalten. Es gibt also kein Höchstalter, das Ölheizungen maximal haben dürfen, um gefördert zu werden.
Grundsätzlich muss die Bestandsheizung, die ausgetauscht oder ergänzt werden soll, kein Mindestalter erreicht haben. Der Bauantrag bzw. Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung aber mindestens 5 Jahre zurückliegen. Eine Ausnahme bildet die Gasheizung. Um den Heizungstauschbonus und damit die Förderung von 20 % zu erhalten, muss diese mindestens 20 Jahre alt sein.
Falls die bestehende Anlage in der Vergangenheit gefördert wurde, muss zudem auf die Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren geachtet werden. Erfolgt ein vorzeitiger Austausch, muss ein Teil der Förderung anteilig zurückgezahlt werden.
Auch vorhandene Pufferspeicher können zur Erfüllung des erforderlichen Speichervolumens von 30 l /kW anerkannt werden. Als Nachweis muss die Rechnungskopie des Pufferspeichers bzw. bei Speichern, die älter als zehn Jahre sind, eine Bestätigung des Fachunternehmers über das Speichervolumen vorgelegt werden.
Fragen & Antworten zu den förderfähigen Kosten
Ja, in der Sanierung wird die Umrüstung des Wärmeverteilsystems mit gefördert, wenn dadurch eine Effizienzsteigerung erreicht wird, z. B. bei Einbau eines Brennwertkessels. Neben dem Wärmeerzeuger werden dann auch sämtliche Umfeldmaßnahmen zur Optimierung des Heizsystems bezuschusst. Also auch die Umrüstung von Heizkörpern zur Fußbodenheizung.
Ja, in der Sanierung werden sämtliche notwendige Umfeldmaßnahmen gefördert, also auch die Errichtung eines Heizcontainers, falls im vorhandenen Gebäude kein Platz für die neue Heizanlage ist.
Eine spätere Unterschreitung der angegebenen Kosten ist möglich, jedoch keine Überschreitung der Fördersumme.
Deswegen empfehlen wir, die Angabe der zu erwartenden Kosten großzügig aufzurunden. So ist man später auf der sicheren Seite, falls unvorhergesehene Kosten dazukommen.
Fragen & Antworten zu ÖkoFEN
Für den Innovationsbonus sind bei der BAFA gelistet:
- Pellematic Condens 20, 22, 25, 28 und 32 kW
- unsere Innovation ZeroFlame: Pellematic Condens Z mit 10, 12, 14, 16 und 18 kW
- Pellematic Compact 20 und 22 kW
- Pellematic e-Filter-ready (Pellematic Kessel in Kombination mit dem elektrostatischen Staubabscheider OekoTube-Inside von Oekosolve) mit 12, 15, 20, 25, 32, 36 und 48 kW
Ja, auch stromerzeugende Biomassekessel sind künftig BEG-förderfähig.
Auch unser Stirling wird also mit gefördert, wenn er Teil des Kessels ist. Die Pellematic Condens_e ist bei der BAFA als förderfähiger Kessel gelistet und kann ab sofort im Förderantrag als Kesseltyp ausgewählt werden. Der gesamte Kessel inkl. Stirling wird mit dem Regelfördersatz mit bis zu 35 % gefördert.
Pellets werden auch regional gefördert!
Förderungen gibt es nicht nur vom Bund: Neben der BEG-Förderung wird in vielen Regionen das Heizen mit einer Pelletheizung auch kommunal oder länderspezifisch gefördert. Grundsätzlich können Landesförderungen mit der BEG-Förderung kumuliert werden. Sie sind dabei auf eine maximale Gesamtförderung in Höhe von 60 % der Investitionskosten gedeckelt.
Hier finden Sie einen Auszug regionaler Zuschüsse und Förderkredite von Ländern, Städten und Gemeinden:
Darüber hinaus bieten einige Bundesländer auch zinsgünstige Darlehen. Diese Förder-Übersicht entspricht unserem aktuellen Kenntnisstand. Alle Angaben ohne Rechtsanspruch und Gewähr.
Sie kennen eine weitere regionale Fördermöglichkeit, die hier nicht aufgelistet ist?
Dann kontaktieren Sie uns gerne per Telefon unter 08204/2980-0 oder E-Mail an info@oekofen.de