Heizungsgesetz &
Förderung 2026

Was das GModG für Ihre
Heizung bedeutet und welche
Förderung Sie jetzt erhalten können.

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Wie zukunftssicher ist Ihre Heizung? Lohnt sich ein Wechsel?

 

Rund um das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), ehemals "Heizungsgesetz", und die Zukunft des Heizens gibt es viele Fragen. Dabei gilt: Wer die Fördermöglichkeiten kennt, kann frühzeitig die richtige Entscheidung treffen. Ob Sie aktuell mit Gasheizung, Ölheizung oder bereits erneuerbaren Energien heizen – hier erfahren Sie, welche Vorgaben gelten und welche Zuschüsse für Sie möglich sind. 
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Welche Heizung passt am besten?

 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Was gilt aktuell?

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) bringt vor allem eine klare Vorgabe für neue Gas‑ und Ölheizungen: Sie müssen ab 2029 schrittweise mehr erneuerbare Brennstoffe wie Bio‑Heizöl oder grünen Wasserstoff nutzen. Bestehende Heizungen dürfen weiterhin betrieben werden, eine Austauschpflicht für alte Kessel entfällt. Zusätzlich stärkt das Gesetz den Mieterschutz, indem die Betriebskosten neuer fossiler Heizungen fair zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Insgesamt setzt das GModG stärker auf erneuerbare Energien und schafft klare Regeln für zukünftige Heizungsmodernisierungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.

 

Im Detail sieht das neue GModG gegenüber dem alten GEG (Heizungsgesetz) folgende Änderungen vor:

  • "Bio-Treppe":
    Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen:
    ab 2029: mindestens 10 %
    ab 2030: mindestens 15 %
    ab 2035: mindestens 30 %
    ab 2040: mindestens 60 %
  • Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe
  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden (bisherige Pflicht, Ü30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel stillzulegen, entfällt)
  • Neue Mieterschutzregelung: Aufteilung der Betriebskosten einer nach § 43 neu eingebauten Gas- oder Ölheizung zwischen Mieter und Vermieter (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetzes: §§ 5a und 5b)

 

 

Im Detail sieht das neue GModG gegenüber dem alten GEG (Heizungsgesetz) folgende Änderungen vor:

  • "Bio-Treppe":
    Neue Gas- und Ölheizungen müssen einen zunehmenden Anteil biogener Brennstoffe/Wasserstoff nutzen:
    ab 2029: mindestens 10 %
    ab 2030: mindestens 15 %
    ab 2035: mindestens 30 %
    ab 2040: mindestens 60 %
  • Wärmepumpen-, Solarthermie- und Biomasse-Hybridheizungen (mit Gas/Öl/Flüssiggas) erfüllen bis 2035 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe
  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden (bisherige Pflicht, Ü30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel stillzulegen, entfällt)
  • Neue Mieterschutzregelung: Aufteilung der Betriebskosten einer nach § 43 neu eingebauten Gas- oder Ölheizung zwischen Mieter und Vermieter (Ergänzung des Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetzes: §§ 5a und 5b)

 

 

Neue Fördersätze gelten seit 21. Juli 2026

 

Die wichtigsten Fördersätze auf einen Blick

  • 30 % Grundförderung für den Einbau einer förderfähigen Heizung (z. B. Pelletheizung oder Wärmepumpe)
  • + Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer alten fossilen Heizung (aktuell bis zu 16 %)
  • + Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit geringerem Einkommen (bis zu 40 %)
  • Maximale Gesamtförderung: 70 %, bei einkommensschwachen Haushalten bis zu 80 %
  • Für ein Einfamilienhaus werden derzeit bis zu 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein Zuschuss von bis zu 22.400 €.

 

Rechenbeispiel beim Wechsel einer alten Ölheizung auf eine neue Wärmepumpe oder Pelletheizung
Investition: 25.000 €
Förderung: 46 % (30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus)
Das ergibt: 11.500 € Zuschuss + 13.500 € Eigenanteil
 

 

Maximale Förderquote, schnell ermittelt

Der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Heizungen - wie Pellets/Wärmepumpe - wird aktuell mit bis zu 80 % gefördert. Wer in Zukunft auf Öl und Gas verzichtet, kann sich bis 31.01.2027 noch bis zu 22.400 € Zuschuss sichern, danach werden die Fördersätze schrittweise gesenkt. Schnell sein lohnt sich!

Jetzt voraussichtliche Förderhöhe ermitteln!

Entwicklung der Fördersätze bis 2030

 

Mit der Förderreform zum 21. Juli 2026 der Bundesregierung gilt: Wer die Heizung früher tauscht, erhält mehr Zuschuss!

Ein Blick auf die Entwicklung der Fördersätze zeigt: Wer plant, in nächster Zeit die Heizung zu wechseln und auf eine erneuerbare Heizung wie Wärmepumpe oder Pelletheizung umsteigen möchte, sollte noch in 2026 den Förderantrag stellen!

  

Technik ohne Kompromisse: Regionale Wärme für Ihr Zuhause

Wer heute seine Heizung tauscht, sucht keine Experimente, sondern eine Lösung, die über Jahrzehnte funktioniert. Unsere Systeme basieren auf jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit und sind konsequent darauf ausgerichtet, die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern ökologisch und ökonomisch Maßstäbe zu setzen. Damit sichern Sie sich nicht nur behagliche Wärme, sondern auch den Zugang zu den maximalen staatlichen Fördertöpfen.

FAQs: häufige Fragen und klare Antworten

Förderstelle ist die KfW. Dort wird der Förderantrag gestellt, geprüft und bewilligt. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig:  Meine KfW Portal

Um den Förderantrag zu stellen, brauchen Sie eine Bestätigung zum Antrag (BzA), die Sie vom Fach­unter­nehmen Ihrer Wahl erhalten. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden.

 

 

Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer eines selbst­genutzten oder vermieteten Ein­familien­hauses stellen ihren Antrag im Kunden­portal „Meine KfW“ selbst. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig:  Meine KfW Portal

1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum Basisantrag: Den Antrag für die Grundförderung stellt eine von der WEG bevollmächtigte Person – in der Regel die Hausverwaltung oder ein ausdrücklich beauftragtes WEG-Mitglied – auf Basis eines entsprechenden WEG-Beschlusses.

2. Mehrfamilienhäuser (im Privatbesitz / außerhalb klassischer WEG-Strukturen) Antragstellung: Der Antrag muss durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Mehrere Eigentümer: Gehört das Mehrfamilienhaus mehreren Personen, stellt eine Person den Antrag und bestätigt bei der Antragstellung das Einverständnis der übrigen Miteigentümer. 

3. Sonderregelung für Boni (Zusatzantrag) Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: Diese Boni können nicht über den Basisantrag der WEG oder des Mehrfamilienhauses abgerechnet werden. Sie müssen von der jeweiligen Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit über einen separaten Zusatzantrag eigenständig geltend gemacht werden. Fristen: Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und vor der Einreichung der Rechnungen und Nachweise für den Basisantrag gestellt werden.

Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus
Den zusätzlichen Bonus für den schnellen Heizungswechsel erhalten Sie für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Das "richtige" Altgerät: Sie tauschen eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung aus (Nachweis über das Inbetriebnahmedatum).

Fachgerechte Entsorgung: Die alte fossile Anlage wird komplett demontiert und fachgerecht entsorgt.

Besonderheit bei WEG: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einheiten in einer Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (WEG) oder einem Mehrfamilienhaus stellen diesen Bonus über einen entsprechenden Zusatzantrag.

Neben den Anschaffungskosten des Wärmeerzeugers (z. B. Pelletkessel oder Wärmepumpe) sind unter anderem  auch förderfähig:

  • Demontage der Altanlage (z. B. Entsorgung des alten Öltanks)
  • Brennstofflagerung (Pelletlager)
  • Abgassystem und Schornstein
  • Wärmespeicher (z. B. Pufferspeicher)
  • Warmwasserbereitung/Brauchwasser-Wärmepumpe
  • Installation und Inbetriebnahme
  • Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (nur falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen sind Oberflächen in Innenräumen, d. h. Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)

Hat der Kunde bereits einen Antrag bei der KfW gestellt, mit seinem Fachhandwerker den Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen und entscheidet sich danach um (möchte beispielsweise statt einer Wärmepumpe eine Pelletheizung installiert bekommen), so ist dies umsetzbar:

Ein Wechsel des Wärmeerzeugers nach Antragstellung ist möglich, ohne dass ein neuer oder geänderter Antrag gestellt werden muss. Die tatsächlich installierte, förderfähige Anlagentechnik wird vom Fachunternehmen im Rahmen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigt. Es gelten dabei jedoch immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Der zugesagte Förderbetrag kann dabei nicht erhöht werden, die Boni nicht mehr geändert werden. Sollte durch ein anderes Wärmesystem ein höherer Förderzuschuss möglich sein, den der Kunde erhalten möchte, so muss der bereits gestellte und zugesagte Förderantrag zunächst zurückgezogen werden. Das ist jedoch nur im Einverständnis mit dem beauftragten Fachunternehmen möglich, da der Liefer- und Leistungsvertrag durch die Bewilligung des Förderantrags bereits rechtsgültig wurde.

Die Experten der KfW erreichen Sie unter der kostenfreien Servicenummer:
0800 539 9013 (
Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr)

oder per E-Mail: infocenter@kfw.de

Auch vorhandene Pufferspeicher können zur Erfüllung des erforderlichen Speichervolumens von 30 l /kW anerkannt werden. Als Nachweis muss die Rechnungskopie des Pufferspeichers bzw. bei Speichern, die älter als zehn Jahre sind, eine Bestätigung des Fachunternehmers über das Speichervolumen vorgelegt werden.

Die „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden technischen Richtlinien der Förderung durchgeführt wird. Sie ist der Hausbank bei der Antragstellung eines Kredits für den Kesseltausch vorzulegen.

Die BzA erhalten Sie entweder über einen gelisteten Energieeffizienz-Experten oder von Ihrem Fachunternehmen.

Als Fachunternehmer können Sie die BzA ohne Anmeldedaten online über diesen Link erstellen: https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml