Bis zu 80 % Förderung
für Ihre neue Pelletheizung
sichern
Wer früher tauscht, erhält mehr Zuschuss!
Staatliche Förderung für Ihre ÖkoFEN Pelletheizung – Aktuelle Konditionen
Die BEG-Förderung „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ wurde von der Bundesregierung zum 21. Juli 2026 reformiert. Damit herrscht nun endlich Klarheit in der künftigen Förderpolitik: Je früher die fossile Alt-Heizung gegen eine klimafreundliche Alternative getauscht wird, desto höher der staatliche Zuschuss.
Weitere Details finden Sie auf der Förderseite kfw.de
Der Umstieg von fossilen Energieträgern auf eine moderne, CO₂-neutrale Pelletheizung wird vom Staat über die KfW (Programm 458) besonders unterstützt. Es gilt: Wer jetzt handelt, sichert sich die höchsten Zuschüsse, denn die Obergrenze der förderfähigen Kosten und die Boni werden schrittweise abgesenkt.
1. Die Grundförderung (30 %)
Der Einbau eines neuen Heizsystems, wie Pelletkessel, Wärmepumpe oder Solar wird bei Bestandsgebäuden mit 30 % auf die maximal förderfähigen Kosten bezuschusst.
2. Der Klimageschwindigkeitsbonus (jetzt 16 %)
Beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung erhalten selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden zusätzlich 16 % Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser wird ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 % reduziert.
3. Der Einkommens-Bonus (bis zu 40 %)
Selbstnutzende Eigentümer mit geringerem Haushaltsjahreseinkommen erhalten bis zu 40 % Einkommensbonus (gestaffelt). Minderjährige Kinder erhöhen die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €.
Einkommensbonus nach Haushaltsjahreseinkommen
Mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € (bzw. 40.000 € mit Kind) beträgt der Einkommensbonus 40 %.
Mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 30.001 bis 40.000 € (bzw. 40.001 bis 50.000 € mit Kind) beträgt der Einkommensbonus 30 %.
Mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 40.001 bis 50.000 € (bzw. 50.001 bis 60.000 € mit Kind) beträgt der Einkommensbonus 10 %.
Maximal förderfähige Kosten
Die maximal zur Förderung ansetzbaren Kosten betragen 28.000 € für die 1. Wohneinheit. Diese werden ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € reduziert. Auf die 2. bis 6. Wohneinheiten gibt es zusätzlich je 15.000 €, ab der 7. Wohneinheit gibt es zusätzliche 8.000 € pro Wohneinheit.
Entwicklung der Fördersätze bis 2030
Die Botschaft der neuen Förderung ist eindeutig: Je früher der Heizungstausch stattfindet, desto höher die Förderung. Die aktuellen Förderbedingungen bieten Eigentümern die Möglichkeit, sich noch die höchsten Zuschüsse zu sichern. Mit jedem weiteren Halbjahr sinken sowohl die förderfähigen Kosten als auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise. Wer seine Heizungsmodernisierung jetzt angeht, profitiert von maximalen Fördersätzen und investiert zugleich in eine nachhaltige, unabhängige und zukunftssichere Wärmeversorgung.
Austausch bestehender Heizungen aus erneuerbaren Energien
Ab Q1 2027 gilt beim Austausch bestehender Heizungen aus erneuerbaren Energien (z.B. Wärmepumpe, Pelletkessel, Stückholzkessel):
Bei EE-Heizungen, die vor 01.01.2008 installiert wurden, sind 25% der Gesamtkosten förderfähig.
Bei EE-Heizungen, die nach 01.01.2008 installiert wurden, oder wenn Wärmenetzanschluss besteht, gibt es ab Q1 2027 keine Förderung mehr.Wer einen Austausch seiner bestehenden erneuerbaren Heizung plant, sollte daher noch vor 2027 aktiv werden, um von den aktuellen Förderkonditionen zu profitieren.
Oder einfach: Steuern sparen statt Förderung beantragen
Ideal für alle, die keine KfW-Förderung nutzen können oder wollen.
Nicht jedes Vorhaben passt in die Richtlinien der Bundesförderung (BEG). Wenn Ihre aktuelle Heizung noch zu jung für den Klima-Bonus ist oder Sie den bürokratischen Antragsweg umgehen möchten, bietet der Steuerbonus für energetische Sanierung (§ 35c EStG) eine attraktive Ausweichmöglichkeit.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
Ohne Antrag: Keine Vorab-Registrierung bei der KfW nötig – die Abwicklung erfolgt einfach über Ihre Einkommensteuererklärung.
Höhere Investitionsgrenzen: Während die BEG oft gedeckelt ist, können hier deutlich höhere Summen berücksichtigt werden.
Maximale Flexibilität: Greift auch bei Heizungen, die keinen Klima-Geschwindigkeits-Bonus erhalten würden (z. B. erst 10 Jahre alte Gasgeräte).
Vereinfachtes Verfahren: Der hydraulische Abgleich ist auch nach dem einfacheren „Verfahren A“ zulässig.
So viel sparen Sie direkt:
Sie erhalten 20 % Ihrer Investitionskosten (bis zu einer Maximalsumme von 40.000 € pro Objekt) direkt vom Finanzamt zurück. Der Abzug erfolgt verteilt über drei Jahre:
-
1. & 2. Jahr: Je 7 % Steuerermäßigung.
-
3. Jahr: 6 % Steuerermäßigung.
Beispiel: Bei einer Investition von 35.000 € reduziert sich Ihre Steuerlast insgesamt um 7.000 €.
Die Voraussetzungen (Checkliste):
-
Objektalter: Das Wohnhaus muss älter als 10 Jahre sein.
-
Nutzung: Die Immobilie wird von Ihnen selbst bewohnt.
-
Technik: Ihr ÖkoFEN-Kessel hält den Staubwert von < 2,5 mg/m³ ein (Standard bei uns).
-
Zahlung: Die Rechnung des Fachbetriebs muss unbar (per Überweisung) beglichen worden sein.
So viel sparen Sie direkt:
Sie erhalten 20 % Ihrer Investitionskosten (bis zu einer Maximalsumme von 40.000 € pro Objekt) direkt vom Finanzamt zurück. Der Abzug erfolgt verteilt über drei Jahre:
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1. & 2. Jahr: Je 7 % Steuerermäßigung.
-
3. Jahr: 6 % Steuerermäßigung.
Beispiel: Bei einer Investition von 35.000 € reduziert sich Ihre Steuerlast insgesamt um 7.000 €.
Die Voraussetzungen (Checkliste):
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Objektalter: Das Wohnhaus muss älter als 10 Jahre sein.
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Nutzung: Die Immobilie wird von Ihnen selbst bewohnt.
-
Technik: Ihr ÖkoFEN-Kessel hält den Staubwert von < 2,5 mg/m³ ein (Standard bei uns).
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Zahlung: Die Rechnung des Fachbetriebs muss unbar (per Überweisung) beglichen worden sein.
Wer heute seine Heizung tauscht, sucht keine Experimente, sondern eine Lösung, die über Jahrzehnte funktioniert. Unsere Systeme basieren auf jahrzehntelanger Entwicklungsarbeit und sind konsequent darauf ausgerichtet, die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern ökologisch und ökonomisch Maßstäbe zu setzen. Damit sichern Sie sich nicht nur behagliche Wärme, sondern auch den Zugang zu den maximalen staatlichen Fördertöpfen.
Wählen Sie Ihre Lösung für maximale Unabhängigkeit:
FAQs: häufige Fragen und klare Antworten
Förderstelle ist die KfW. Dort wird der Förderantrag gestellt, geprüft und bewilligt. Dazu ist eine Registrierung beim Kundenportal der KfW notwendig: Meine KfW Portal
Bevor Sie den Zuschuss jedoch beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Eigentümerinnen oder Eigentümer eines selbstgenutzten oder vermieteten Einfamilienhauses stellen ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ selbst. Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.
1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum Basisantrag: Den Antrag für die Grundförderung stellt eine von der WEG bevollmächtigte Person – in der Regel die Hausverwaltung oder ein ausdrücklich beauftragtes WEG-Mitglied – auf Basis eines entsprechenden WEG-Beschlusses.
2. Mehrfamilienhäuser (im Privatbesitz / außerhalb klassischer WEG-Strukturen)Antragstellung: Der Antrag muss durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Mehrere Eigentümer: Gehört das Mehrfamilienhaus mehreren Personen, stellt eine Person den Antrag und bestätigt bei der Antragstellung das Einverständnis der übrigen Miteigentümer. Ein externer oder gemeinschaftlicher Verwalterantrag wie bei einer offiziellen WEG ist hier nicht vorgesehen.
3. Sonderregelung für Boni (Zusatzantrag)Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus: Diese Boni können nicht über den Basisantrag der WEG oder des Mehrfamilienhauses abgerechnet werden. Sie müssen von der jeweiligen Eigentümerin oder dem Eigentümer der selbstgenutzten Wohneinheit über einen separaten Zusatzantrag eigenständig geltend gemacht werden. Fristen: Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrages und zwingend vor der Einreichung der Rechnungen und Nachweise für den Basisantrag gestellt werden. Wichtig: Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus sind pro Wohneinheit jeweils nur einmalig beantragbar.
Voraussetzungen für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus
Den zusätzlichen Bonus für den schnellen Heizungswechsel erhalten Sie für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Das richtige Altgerät: Sie tauschen eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung aus (Nachweis über das Inbetriebnahmedatum).
Fachgerechte Entsorgung: Die alte fossile Anlage wird komplett demontiert und fachgerecht entsorgt.
Besonderheit bei WEG: Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Einheiten in einer Wohnungs-Eigentümergemeinschaft (WEG) oder einem Mehrfamilienhaus stellen diesen Bonus über einen entsprechenden Zusatzantrag.
Neben den Anschaffungskosten des Wärmeerzeugers (z. B. Pelletkessel oder Wärmepumpe) sind unter anderem auch förderfähig:
- Demontage der Altanlage (z. B. Entsorgung des alten Öltanks)
- Brennstofflagerung (Pelletlager)
- Abgassystem und Schornstein
- Wärmespeicher (z. B. Pufferspeicher)
- Warmwasserbereitung/Brauchwasser-Wärmepumpe
- Installation und Inbetriebnahme
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums (nur falls für die Maßnahme erforderlich; ausgenommen sind Oberflächen in Innenräumen, d. h. Decken-, Wand- und Bodenbeläge sowie Malerarbeiten)
Hat der Kunde bereits einen Antrag bei der KfW gestellt, mit seinem Fachhandwerker den Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen und entscheidet sich danach um (möchte beispielsweise statt einer Wärmepumpe eine Pelletheizung installiert bekommen), so ist dies umsetzbar:
Ein Wechsel des Wärmeerzeugers nach Antragstellung ist möglich, ohne dass ein neuer oder geänderter Antrag gestellt werden muss. Die tatsächlich installierte, förderfähige Anlagentechnik wird vom Fachunternehmen im Rahmen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bestätigt. Es gelten dabei jedoch immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Der zugesagte Förderbetrag kann dabei nicht erhöht werden, die Boni nicht mehr geändert werden. Sollte durch ein anderes Wärmesystem ein höherer Förderzuschuss möglich sein, den der Kunde erhalten möchte, so muss der bereits gestellte und zugesagte Förderantrag zunächst zurückgezogen werden. Das ist jedoch nur im Einverständnis mit dem beauftragten Fachunternehmen möglich, da der Liefer- und Leistungsvertrag durch die Bewilligung des Förderantrags bereits rechtsgültig wurde.
Die Experten der KfW erreichen Sie unter der kostenfreien Servicenummer:
0800 539 9013 (Montag bis Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr)
oder per E-Mail: infocenter@kfw.de
Auch vorhandene Pufferspeicher können zur Erfüllung des erforderlichen Speichervolumens von 30 l /kW anerkannt werden. Als Nachweis muss die Rechnungskopie des Pufferspeichers bzw. bei Speichern, die älter als zehn Jahre sind, eine Bestätigung des Fachunternehmers über das Speichervolumen vorgelegt werden.
Die „Bestätigung zum Antrag“, kurz BzA, bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden technischen Richtlinien der Förderung durchgeführt wird. Sie ist der Hausbank bei der Antragstellung eines Kredits für den Kesseltausch vorzulegen.
Die BzA erhalten Sie entweder über einen gelisteten Energieeffizienz-Experten oder von Ihrem Fachunternehmen.
Als Fachunternehmer können Sie die BzA ohne Anmeldedaten online über diesen Link erstellen: https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml
